• Simple Item 1
  • Simple Item 2
  • Simple Item 3
  • Simple Item 4
  • Simple Item 5
  • Simple Item 6
  • Simple Item 7
  • Simple Item 8
  • Simple Item 9
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9

In dubio pro reo.
Im Zweifel für den Angeklagten. (Entstehung 528 – 534)

Wann dieser Satz zum ersten Mal nieder­ge­schrieb­en wurde, ist nicht mehr fest­zu­stel­len. Doch er zieht sich schon früh durch die rö­mische Rechtsauffassung und wurde zu einem wesentlichen Element moderner Rechts­staaten.
„Im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet, dass ein An­ge­klagt­er frei­zusprechen ist, wenn nach Prüfung aller Indizien und Beweise noch Zweifel an seiner Schuld bestehen. Auch der römische Grundsatz der Unschuldsvermutung spielt in den Dubio-pro-reo-Satz hinein:
Der Angeklagte muss seine Unschuld nicht beweisen, sondern der Ankläger dessen Schuld.  weiterlesen 

In dubio pro reo.
Im Zweifel für den Angeklagten. (Entstehung 528 – 534)

Wann dieser Satz zum ersten Mal nieder­ge­schrieb­en wurde, ist nicht mehr festzustellen. Doch er zieht sich schon früh durch die rö­mische Rechtsauffassung und wurde zu einem we­sent­lichen Element moderner Rechts­staaten.
„Im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet, dass ein An­ge­klagt­er frei­zu­sprech­en ist, wenn nach Prüfung aller Indizien und Beweise noch Zweifel an seiner Schuld bestehen. Auch der rö­mische Grund­satz der Unschuldsvermutung spielt in den Dubio-pro-reo-Satz hinein:
Der Angeklagte muss seine Unschuld nicht be­weis­en, sondern der Ankläger dessen Schuld.  weiterlesen 

Die Maxime „in dubio pro reo” durchdringt – wenngleich nicht wortwörtlich formuliert – auch das bedeutende Gesetzeswerk Corpus iuris civilis, eine systematische Sammlung und Aufarbeitung der römischen Rechtsprechung, die der oströmische Kaiser Justinian I. im Jahr 528 in Auftrag gab.
Zu Beginn des 12. Jahrhunderts entdeckten Gelehrte der Universität in Bologna diese Gesetzessammlung und bearbeiteten sie. Man gab dem wiedergefundenen Text den Status geltenden Rechts und nannte ihn eine Sammlung des Bürgerlichen Rechts: Corpus iuris civilis.
Unter diesem Namen floss römisches Recht in zahlreiche europäische Rechtssysteme ein. Frankreich übernahm es. England, das zwar eine ganz eigene Rechtstradition entwickelte, wurde gleichwohl von ihm beeinflusst.

Auch in Deutschland wirkte das Corpus iuris civilis. Vieles von seinem Geist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, wiederzufinden.

Quelle: Hier stehe ich, ich kann nicht anders, In 80 Sätzen durch die Weltgeschichte, von Helge Hesse

Bei Fragen rufen Sie uns an

Telefon
+ 49 | 431 | 88 88 654
Telefon
+ 49 | 431 | 88 88 654