Antrag auf Beratungshilfe Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH) Für den gerichtlichen/prozessualen Bereich besteht für den Rechtssuchenden die Möglichkeit – vergleichbar der Beratungshilfe s.o. – einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu stellen. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen, denn die PKH wird nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt.

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